Hauptfakten der Verordnung
14.11.2020 14:02
Am heutigen Samstag wird die Bundesregierung in einer Pressekonferenz die neue Corona-Verordnung vorstellen. Wir haben vorab die Verordnung (Download) gelesen.
Lockdown Nummer 2...
Die neue Verordnung wird wohl am Dienstag, 17. November 2020 in Kraft gehen und am 6. Dezember 2020 automatisch auslaufen. Das Betreten von Geschäften und Kundenbereichen zum Erwerb von Waren wird generell verboten. Das betrifft auch Freizeiteinrichtungen und Dienstleistungsunternehmen. Von den "Geschäften" werden klassisch wie gehabt ausgenommen jene, die weiterhin geöffnet bleiben.
Ausgangsbeschränkungen
In der neuen Verordnung wird im Prinzip das ausgeweitet, was in der bestehenden Verordnung von 20 - 6 Uhr früh gegolten hat - auf den ganzen Tag. Dass das nicht eine in der Form funktionale Idee ist, zeigt die Tatsache, dass erst vor wenigen Tagen die Entscheidung fiel, dass der Handel - inkl. Supermärkte - um 19 Uhr schließen soll, damit die Mitarbeiter die Ausgangsbeschränkung ab 20 Uhr einhalten können. Verboten war es aber ohnehin auch bisher nicht nach 20 Uhr auf der Straße zu sein, daher konnten auch die Mitarbeiter in den Supermärkten problemlos nach der Arbeit nach Hause kommen. Die Ausgangsbescränkung tagsüber soll sich darauf beziehen, dass man nur zu bestimmten Gründen seinen privaten Wohnbereich verlassen darf.
Die Gründe zum Verlassen des privaten Wohnbereiches zwischen 0 und 24 Uhr sind daher nun die folgenden Fälle:
- Einkaufen
- Besuche von Ärzten, Apotheken, Gottesdiensten (aufgrund der im Gesetz sehr hoch verankerten Freiheit zur Ausübung der Religion)
- Versorung von Tieren (Füttern am Reiterhof genauso wie Gassi gehen mit dem Hund)
- Unaufschiebbare Behördenwege
- Wege zur Arbeit oder Bildungseinrichtung - sofern diese erforderlich sind (Stichwort: Distance-Learning, Home-Office)
Heftige Kontaktbeschränkung
In der Ausgangsregelung §1 (1) 3 der Verordnung ist für viele Menschen aber eine tatsächlich relevante Beschärnkung vorhanden, die neu ist. Entsprechend dem 3. Absatz sind die erlaubten Kontakte angeführt. Neben der Abwendung von Gefahr für Leib und Leben und der Ausübung von familiären Rechten (Besuch der minderjährigen Kinder im nicht gemeinsamen Haushalt), gibt es dort eine Passage, die vor allem das persönliche gesellschaftliche Leben einengt.
Der Kontakt mit nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird beschränkt. Es gibt die Ausgangsregelung eben auch für die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Hier ist der Kontakt nur mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen oder einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird, erlaubt. Und dabei ist besonders das Wort "einzeln" relevant. Denn das bedeutet auch, dass es nicht mehrere Personen aus mehreren verschiedenen Haushalten sein dürfen, auch zwei Paare dürfen sich nicht treffen oder 3 Freunde unter Jugendlichen, wenn nicht zumindest 2 dieser 3 im gemeinsamen Haushalt leben.
Geöffnet bleiben...
- Öffentliche Apotheken
- Lebensmittelhandel (inkl. bäuerlichen Direktvermarktern)
- Drogerien und Drogeriemärkte
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln
- Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von Ländern im Rahmen der Hilfe erbracht werden
- Veterinärmedizinische Dienstleistungen
- Verkauf von Tierfutter
- Verkauf und Wartung voon Sicherheits- und Notfallprodukten
- Agrarhandel, Gartenbaubetrieb, Landesproduktenhandel (Saatgut, Düngemittel, Futter...)
- Tankstellen inkl. Waschanlagen
- Banken
- Postanbieter (und Postpartner, aber die dürfen dann nur die Postdienstleistung erbringen)
- Massenbeförderung (Busse, Bahn...)
- Tabak / Trafiken, Zeitungshandel
- KFZ- und Fahrradwerkstätten
- KFZ- und Fahrradverleih
Kultur und Unterhaltung
Nicht geöffnet bleiben Museumsbahnen, wie etwa die Museumsfeldbahn im Frelichtmuseum Großgmain, auch geschlossen werden Tierparks und Zoos, Museen, Schaubergwerke und - für manche Menschen schwierig - auch Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution. Theater, Casinos (Kleßheim), Wettbüros, Varietees udn Kabaretts bleiben ebenso geschlossen wie Indoorspielplätze.
Persönliche Dienstleistungen
Nicht mehr erlaubt sind auch die Nutzung von persönlichen Dienstleistungen wie Kosmetiker, Stylisten und die Friseure. Auch die Fitness-Center schließen.
Spitäler und Altenheime
Zuletzt gab es in diesen Einrichtungen keine zahlenmässigen Beschränkungen mehr, nunmehr ist ein Besuch pro Woche und pro Patient möglich. Einzig ausgenommen davon sind Schwangere (Patientinnen), das gilt auch für die Geburt und den Besuch danach. Auch anders sind die Regeln für Menschen, die Unterstützung benötigen oder Minderjährig sind, sie können von 2 Personen in die Krankenanstalt begleitet und auch dort besucht werden. Die Besuchserlaubnis gilt aber nur, wenn der Patient mindestens eine Woche in der Krankenanstalt aufgenommen ist.
Mitarbeiter dürfen nur in die Spitäler oder Altenheime sowie Kuranstalten gelassen werden, wenn diese mindestens einmal pro Woche einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 oder einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt haben und das Ergebnis negativ ist. Es gibt eine Ausnahme bei Symptomfreiheit und einem CT-Wert von über 30, wobei dann davon ausgegangen wird, dass keine Ansteckungsgefahr besteht.
Die Regelung wird von 17. November (Dienstag) bis einschließlich 6. Dezember gültig sein und dann autoamtisch - so steht es zumindest in der uns vorliegenden Verordnung ablaufen.